Mein Schuldner ist verstorben – was nun?

Jetzt fragen Sie sich: „Was passiert mit meiner Forderung?“
Eine gute Nachricht vorweg:
Ihre Forderung besteht weiter und kann vererbt werden. Das hat der Gesetzgeber umfangreich im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgeführt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist zu tun?
Beachten Sie, dass eine Mahnung vor Fälligkeit auch bei versterben Ihres Schuldners unwirksam ist.
Wo kann ich prüfen, ob es einen Erben gibt?
Über dieses wird angefragt, ob ein Erbe oder ein Nachlasspfleger bekannt ist.
Der Nachlasspfleger hat die Aufgabe einen Erben zu ermitteln und bis zu dessen Annahme der Erbschaft die Nachlassangelegenheiten abzuwickeln.
Ein Erbe wurde ermittelt
Wurde ein Erbe ermittelt wird geprüft, ob dieser die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen hat.
Wurde das Erbe angenommen, kann die Forderung auch gegen den Erben geltend gemacht werden. Der Erbe haftet in diesem Fall auch mit seinem eigenen Vermögen, kann jedoch im Nachhinein die Haftung auf die Erbmasse beschränken.
Es ist kein Erbe bekannt
Übersteigen die Schulden das Vermögen des Erblassers, wird vom Nachlassgericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser prüft, wieviel Masse tatsächlich vorhanden ist und ob ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Die Forderung befand sich bereits in der Zwangsvollstreckung
Ist der Titel erfolgreich auf den Erben umgeschrieben, kann mit der Vollstreckung gegen den Erben begonnen werden. Die Vollstreckung erfolgt auf den Nachlass und ebenfalls auf das Eigenvermögen des Erben.
Für den Gläubiger erhöhen sich hierdurch die Chancen an sein Geld zu kommen.
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