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Mein Schuldner ist verstorben - was nun?

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Sie haben wochenlang erfolglos gemahnt und stellen nun fest: Ihr Schuldner ist verstorben!

Jetzt fragen Sie sich: „Was passiert mit meiner Forderung?“

Eine gute Nachricht vorweg:

Ihre Forderung besteht weiter und kann vererbt werden. Das hat der Gesetzgeber umfangreich im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgeführt.

 

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Was ist zu tun?

Als erstes muss geprüft werden, in welchem Stadium sich die Forderung befindet. Ist die Forderung bereits im Verzug, lassen Sie dem/den Erben eine Zahlungserinnerung oder Mahnung zukommen.

Beachten Sie, dass eine Mahnung vor Fälligkeit auch bei versterben Ihres Schuldners unwirksam ist.

 

Wo kann ich prüfen, ob es einen Erben gibt?

Anfragen können über das zuständige Nachlassgericht gestellt werden. Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Über dieses wird angefragt, ob ein Erbe oder ein Nachlasspfleger bekannt ist.

Der Nachlasspfleger hat die Aufgabe einen Erben zu ermitteln und bis zu dessen Annahme der Erbschaft die Nachlassangelegenheiten abzuwickeln.

 

Ein Erbe wurde ermittelt

Vorab: Die Ermittlung eines Erben nimmt in den Meisten Fällen viel Zeit in Anspruch.

Wurde ein Erbe ermittelt wird geprüft, ob dieser die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen hat.

Wurde das Erbe angenommen, kann die Forderung auch gegen den Erben geltend gemacht werden. Der Erbe haftet in diesem Fall auch mit seinem eigenen Vermögen, kann jedoch im Nachhinein die Haftung auf die Erbmasse beschränken.

  

Es ist kein Erbe bekannt

Sofern kein Erbe bekannt ist oder das Erbe ausgeschlagen wurde, wird ein Nachlasspfleger vom zuständigen Nachlassgericht bestellt. Dieser kümmert sich um die Verwaltung des Nachlasses und prüft, ob und in welchem Umfang Vermögen vorhanden ist.

Übersteigen die Schulden das Vermögen des Erblassers, wird vom Nachlassgericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser prüft, wieviel Masse tatsächlich vorhanden ist und ob ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden kann.

 

Die Forderung befand sich bereits in der Zwangsvollstreckung

Liegt gegen Ihren verstorbenen Schuldner bereits ein Titel vor, muss der Vollstreckungstitel auf den Erben umgeschrieben werden. Hierfür ist in den Meisten Fällen ein Erbschein erforderlich. Dieser wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt.

Ist der Titel erfolgreich auf den Erben umgeschrieben, kann mit der Vollstreckung gegen den Erben begonnen werden. Die Vollstreckung erfolgt auf den Nachlass und ebenfalls auf das Eigenvermögen des Erben.

Für den Gläubiger erhöhen sich hierdurch die Chancen an sein Geld zu kommen.

 

 

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